Phase 3: Leistungen der Jugendhilfe

 Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII, 35a (drohende seelische Behinderung, dazu gehörten u.a. die Suchterkrankung und andere psychische Erkrankungen)
Hilfe wird gewährt für Jugendliche, die vor dem 18. Lebensjahr erkrankt sind bis zu ihrer Volljährigkeit. Danach kann die Hilfe gemäß § 41 SGB VIII bis zum 21. bzw. bis max. zum 27. Lebensjahr verlängert werden.
 Für eine vom örtlichen Jugendamt unabhängigen Beratung und Unterstützung bei der Erlangungen von Leistungen der Jugendhilfe siehe hier: https://ombudschaft-jugendhilfe.de/
Die über die Jugendhilfe finanzierten Hilfen sind wesentlich vielfältiger als die, die das  des Suchhilfesystem für Erwachsene bietet. Zudem sind sie auf die Bedarfe der jungen Zielgruppe zugeschnitten und berücksichtigen auch die Untersützung/ Entlastung des ganzen Familiensystems.

Die Hilfen sind auch an keine Eingangsvoraussetzungen für die Erlangung der Hilfen gebunden, z.B. das Vorliegen einer „Krankheitseinsicht“ oder eines „Abstinenzwillen“, wie dies im Bereich der Hilfen für Erwachsene heute leider noch vielfach gegeben ist.