Phase 3: Gesetzliche Betreuung

Wird unser Kind 18, enden im Prinzip unsere Unterstützungsmöglichkeiten als Eltern. Wir weden in alles nur noch einbezogen und erhalten Auskunft, wenn unser volljähriges Kind diese wünscht.
 Aber wenn wir den Eindruck haben, unsere Sorgenkinder schaffen es nicht alleine, grundsätzliche Dinge in ihrem Leben, z.B. versäumen von Behördengängen, Schriftwechsel, Schulden, schaffen Körper- und Wohnungspflege nicht, nehmen wichtige Arzttermine nicht war –  dann kann die Anregung eine gesetzliche Betreuung einzurichten, ein möglicher Weg sein.
Das Betreuungsgesetz (BtG) dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können dem Betreuer einzelne oder mehrere Aufgabenkreise, die per Gerichtsbeschluss ausdrücklich festzulegen sind, übertragen werden. Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen. Die Betreuung wird für einen bestimmten Zeitraum eingerichtet und die Fortdauernotwendigkeit regelmäßig überprüft. Die Betreuung kann auch nur punkutuell für die Regelung einer Bestimmten Angelegenheit eingerichtet werden.
Die rechtliche Betreuung kann für uns Eltern sehr entlastend sein kann. Voraussetzung dafür ist, dass Betreuter und Betreuer „gut miteinander können“ und die Betreuuer eine Qualifikation dafür haben, dass sie sowohl gemäß dem Alter und dem Reifegrad unserer Kinder alsauch mit dem deren Krankheitsbild fachgerecht
die Betreuung ausüben können. Voraussetzung ist aber auch, dass wir Angehörige ein gutes Wissen darüber haben, was die Aufgaben eines Betreuuers sind, um nicht falsche Erwartungshaltungen an die Betreuung zu haben.

Über die gesetzliche Betreuung und das konrekte Vorgehen zur Einrichtung einer Betreuung, informieren und beraten in den Kommunen die Betreuungsstellen und die Familiengerichte.